Behörden-/Versicherungssupport

eAutoindex.ch ist eine Dienstleistung der Strassenverkehrsämter der Kantone AI, AR, GL, GR, SG, SO und TG

Für Auskünfte steht Edi Buff vom Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau zur Verfügung. Er ist per Mail oder unter der Telefonnummer 052 724 32 13 erreichbar.
 
infocar.ch ist die Dienstleistung für Behörden und Versicherungsgesellschaften der Kantone AG, LU, SH, VD, ZG und ZH.

Bei Interesse an INFOCAR können Sie mit dem Strassenverkehrsamt Aargau, mit Mail oder unter der Telefonnummer 062 886 23 23, Kontakt aufnehmen.

Öffentlicher Autoindex

Alle Anfragen zum öffentlichen Autoindex laufen über das jeweils zuständige Strassenverkehrsamt. Die Abfrage im Internet ist für die Kantone AG, AI, AR, BL, FR, GE, GL, GR, LU, NE, SH, SG, SO, TG, TI, VS, ZG und ZH verfügbar. Die Strassenverkehrsämter der anderen Kantone geben z.T. nur bei schriftlichen Anfragen oder z.B. nur per kostenpfllichtigem Anruf oder SMS Auskunft. Bei der Kontaktaufnahme hilft die Adressliste der Strassenverkehrsämter.

Gemäss eidg. Verkehrszulassungsverordnung (VZV) kann der Name und die Adresse von Inhabern eines Kontrollschildes jedermann bekanntgegeben werden (Art. 126 Abs. 1 VZV).
Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter haben grundsätzlich das Recht, ihre Daten sperren zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass dem zuständigen Strassenverkehrsamt ein schriftlicher Antrag mit einer Begründung geschickt wird. Wir dieser Antrag gut geheissen, können die Halterdaten nicht mehr online abgefragt werden.

Abfrage und Nutzung der Daten

Die Kompetenz zur Erfassung, Aufbereitung, Bereitstellung sowie die Verwendung von Fahrzeughalterdaten liegt gemäss Art. 104 Abs. 5 SVG ausschliesslich bei den Kantonen und dort bei den zuständigen Strassenverkehrsämtern. Die Bekanntgabe dieser Daten darf nur zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden und nicht zur Kommerzialisierung. Ohne entsprechende Bewilligung bzw. Vertriebsrecht ist jede Bearbeitung, Extraktion, Weiterbearbeitung, Verwendung und der Vertrieb solcher Fahrzeughalterdaten durch Dritte unzulässig.
Generell gelten die Vorgaben und Einschränkungen im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten als Bestandteil der Datenschutzbestimmungen und somit als rechtsverbindlich. Jedes Verhalten das den Vorgaben und Einschränkungen zuwiderläuft gilt als Verletzung der Datenschutzbestimmungen und kann entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen geahndet werden.